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Abteilung Bau & Infrastruktur
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An der Gemeindeversammlung vom 18. Juni 2023 haben die Stimmberechtigten der Gemeinde Ruswil nach einem mehrjährigen Prozess die Gesamtrevision der Ortsplanung beschlossen. Diese umfasst das Bau- und Zonenreglement (BZR), den Zonenplan für das ganze Gemeindegebiet, zwei Zonenpläne für das Siedlungsgebiet und zwei Teilzonenpläne Gewässerraum. Die Bau- und Zonenordnung wird an das neue kantonale Planungs- und Baurecht angepasst. Dazu werden die neuen Baubegriffe und Messweisen (Überbauungs- anstelle der Ausnützungsziffer, Gesamthöhe anstelle der Geschossigkeit) eingeführt. Dies hat auch umfassende Auswirkungen auf die Einteilung der Bauzonen. Mit der Revision werden die meisten Gestaltungspläne aufgehoben.
Mit der Revision wird das seit Längerem unbebaute Gebiet Halde im Ortsteil Werthenstein ausgezont. Im Gegenzug kann die Gemeinde das Gebiet Windbüel einzonen. Eine weitere Aufgabe war die Festlegung der Gewässerräume nach Bundesrecht auf dem ganzen Gemeindegebiet. Über die diesbezügliche Auslegung des Gewässerschutzgesetzes haben der Kanton und die Gemeinde Ruswil aber nicht in allen Fällen die gleiche Auffassung. Die Revision der Ortsplanung Ruswil, einschliesslich Festlegung der Gewässerräume, ist insgesamt recht- und zweckmässig, weshalb der Regierungsrat die revidierte Ortsplanung am 8. April 2025 mit wenigen Ausnahmen genehmigt hat. Nicht genehmigt hat der Regierungsrat die Zuteilung von drei Grundstücken in die Dorfzone B im Gebiet Untere Gerbi. Zwei der drei Parzellen sind im Eigentum der Gemeinde Ruswil. Der Regierungsrat ist der Auffassung, dass die Dorfzone B den Vorgaben des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) zu wenig Rechnung trägt. Weiter ordnet der Regierungsrat Verbreiterungen des Gewässerraums bei zwei Grundstücken im Gebiet Bielbachmatte an, dies wegen einer erheblichen Gefährdung durch Hochwasser am Bielbach. Innerhalb der Wildtierkorridore ordnet der Regierungsrat breitere Gewässerräume an. Von der Genehmigung ausgenommen ist eine Zuordnung der Verkehrsfläche der Neuenkirchstrasse zur Verkehrszone im Gebiet Goltschrüti, Dies hängt mit dem angrenzenden Wald zusammen. Der Verlauf der Waldgrenze konnte noch nicht geklärt werden.
Die Revision der Ortsplanung tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft, soweit sie nicht innert 20 Tagen mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten wird. Nach Ablauf der Beschwerdefrist kann die Gemeinde Ruswil Baugesuche auf Grundlage der revidierten Bau- und Zonenordnung bewilligen. Insgesamt ist der Gemeinderat froh, dass der langwierige Genehmigungsprozess nun mit wenigen Ausnahmen abgeschlossen ist. Das Inkrafttreten der neuen Bau- und Zonenordnung entspricht einem wichtigen Legislaturziel des Gemeinderates. Damit ist die Gemeinde gerüstet für die nahe Zukunft.
Die heute gültige Ortsplanung der Gemeinde Ruswil stammt aus dem Jahr 2010. Aufgrund der veränderten übergeordneten Gesetze und Planungen ist eine grundlegende Überarbeitung notwendig. Den Gemeinden wird eine Frist bis Ende 2023 zur Revision ihrer Ortsplanungen gewährt. Die wichtigsten Instrumente der Ortsplanung sind der Zonenplan und das Bau- und Zonenreglement, welche für die Grundeigentümer/-innen sowie für die Bevölkerung verbindlich sind.
Mit den neuen Zonenplänen und dem revidierten Bau- und Zonenreglement ersetzt die Gemeinde Ruswil die bestehenden planungsrechtlichen Grundlagen durch eine neue, auf die
heutigen und zukünftigen Bedürfnisse ausgerichtete Ortsplanung. Dabei müssen die übergeordneten gesetzlichen Vorgaben wie z.B. das revidierte kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG) und das Gewässerschutzgesetz (GSchG) berücksichtigt werden.
Über die Revision der Ortsplanung und die Behandlung der Einsprachen wird nun im Urnenverfahren abgestimmt.
Alle Unterlagen zur Revision der Ortsplanung sind nachfolgend aufgeschaltet oder auf der Gemeindeverwaltung während den ordentlichen Öffnungszeiten einsehbar.
Am Dienstag, 30. Mai 2023, 19.30 Uhr, orientiert der Gemeinderat im Pfarreiheim über die vorstehende kommunale Urnenabstimmung vom 18. Juni 2023 zur Revision der Ortsplanung.
Verbindliche Unterlagen für die Beschlussfassung an der Urnenabstimmung
Zonenplan Siedlung, 1:2'500, Ruswil Dorf, Rüediswil
Zonenplan Siedlung, 1:2'500, Werthenstein, Sigigen und weitere Ortsteile
Zonenplan Ruswil, 1:10'000
Zonenplan Gewässerraum, Teil Nord, 1:5'000
Zonenplan Gewässerraum, Teil Süd, 1:5'000
Verbindliche Unterlagen (nicht Gegenstand der Urnenabstimmung)
Verordnung über den Mehrwertausgleich bei Auf- und Umzonungen gemäss §§ 105 ff. PBG
Orientierende Unterlagen (nicht Gegenstand der Urnenabstimmung)
Planungsbericht nach Art. 47 der Raumplanungsverordnung (RPV)
Bericht zur Ausscheidung der Gewässerräume
Betriebliches Konzept zur Schaffung einer Speziallandwirtschaftszone im Gebiet Neubode, ecoptima ag, 26. März 2020
Bebauungskonzept Windbüel, Schlussbericht, Zeitraum Planungen AG, 14. Oktober 2020
Gutachten Fruchtfolgeflächen zur Einzonung Windbüel, Vogt Planer, 21. Februar 2021
Kantonaler Vorprüfungsbericht vom 22. November 2021
Mitwirkungsberichte (Teil 1) vom 6. Mai 2022
Mitwirkungsberichte (Teil 2) vom 6. Mai 2022
Mitwirkungsberichte (Teil 3) vom 6. Mai 2022
Weitere behördenverbindliche Planungsinstrumente (nicht Gegenstand der Urnenabstimmung)
Siedlungsleitbild, Analyse vom 3. April 2019
Siedlungsleitbild, Konzept vom 3. April 2019
Kommunaler Verkehrsrichtplan, Bericht inkl. Massnahmen
Verkehrsrichtplan, Teil Fuss- und Veloverkehr
Verkehrsrichtplan, Teil Strassen und motorisierter Verkehr
Rechtsmittel
Der Beschluss der Stimmberechtigten kann innert 20 Tagen seit dem Tag der Beschlussfassung mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden (§ 63 Abs. 3 PBG). Für allfällige Stimmrechtsbeschwerden gilt § 160ff StRG.
Genehmigung durch den Regierungsrat
Anschliessend übermittelt die Gemeinde dem Regierungsrat den Zonenplan 1:2'500 (aufgeteilt in die Pläne Nord und Süd), Zonenplan Gewässerraum 1:2'500 (aufgeteilt in die Pläne Nord und Süd) und das Bau- und Zonenreglement in der beschlossenen Fassung zur Genehmigung. Dieser entscheidet mit der Genehmigung über allfällige Verwaltungsbeschwerden (§ 64 Abs. 1 PBG).
Inkrafttreten und Rechtswirkung
Der Zonenplan 1:2'500 (aufgeteilt in die Pläne «Ruswil Dorf und Rüediswil» und «Werthenstein, Sigigen und weitere Ortsteile»), Zonenplan Ruswil 1:10'000, Zonenplan Gewässerraum 1:5'000 (aufgeteilt in die Pläne Nord und Süd) und das Bau- und Zonenreglement treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft, soweit sie nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (§ 64 Abs. 4 PBG).
Botschaft Abstimmung vom 18.06.2023
Im Rahmen der ersten öffentlichen Auflage der Gesamtrevision der Ortsplanung Ruswil vom 7. Juni bis 6. Juli 2022 gingen insgesamt 13 Einsprachen gegen Inhalte der Zonenpläne, gegen Bestimmungen des Bau- und Zonenreglementes sowie vier Äusserungen zu Inhalten des Kommunalen Verkehrsrichtplans ein.
Der Gemeinderat hat daraufhin mit den Einsprechenden Verhandlungen geführt und versucht, sich mit diesen gütlich zu einigen. Aus Sicht des Gemeinderates wurden zweckmässige und berechtigte Anliegen, die die übergeordneten Ziele der Ortsplanungsrevision nicht infrage stellen, wurden berücksichtigt.
Wo eine Einigung mit den Einsprechenden zustande kam, musste in der Regel der Zonenplan und/oder das Bau- und Zonenreglement (BZR) angepasst werden. Eine weitere Ergänzung am Bau- und Zonenreglement möchte der Gemeinderat im Sinne einer Korrektur von sich aus vornehmen. Der Verkehrsrichtplan erfuhr keine Änderung mehr.
Die Planungsinstrumente mit den ausgewiesenen Änderungen sowie weitere Unterlagen, insbesondere die Botschaft zur zweiten öffentlichen Auflage, werden gemäss § 6 Abs. 2 der Planungs- und Bauverordnung (PBV) auf der Website der Gemeinde aufgeschaltet und können auf der Gemeindeverwaltung eingesehen oder bezogen werden.
Inhalt der 2. Auflage
Gegenstand des zweiten Auflageverfahrens nach § 61 Planungs- und Baugesetz (PBG) mit Einsprachemöglichkeit sind:
Alle übrigen verbindlichen Planinhalte in den Zonenplänen und Bestimmungen des Bau- und Zonenreglements bleiben gegenüber der ersten öffentlichen Auflage unverändert und sind nicht Gegenstand dieses Auflageverfahrens.
Ergebnis 2. Auflage
Innerhalb der Einsprachefrist wurden keine Einsprachen zur zweiten Auflage eingereicht und somit konnte diese abgeschlossen werden.
Die erste öffentliche Auflage der massgebenden Planungsinstrumente fand vom 7. Juni bis 6. Juli 2022 statt. Während dieser Frist konnten die Stimmberechtigten oder Interessierte Einsprache gegen das revidierte Bau- und Zonenreglement und die Zonenpläne erheben und sich zum kommunalen Verkehrsrichtplan äussern. Alle relevanten Unterlagen waren während dieser Auflagefrist auf der Gemeindeverwaltung oder auf der Gemeindewebseite einsehbar.
Alle Haushaltungen wurden mittels eines Flyers mit detaillierten Informationen zur öffentlichen Auflage bedient. Am Dienstag, 7. Juni 2022 fand um 19.30 Uhr in der Mehrzweckhalle Wolfsmatt eine Informationsveranstaltung statt. Anschliessend wurden Sprechstunden angeboten.
Zonenplan Siedlung Ruswil Dorf
Zonenplan Siedlung übrige Ortsteile
Siedlungsleitbild Analyse (SLB)
Siedlungsleitbild Konzept (SLB)
Kommunaler Verkehrsrichtplan - Bericht inkl. Massnahmen
Verkehrsrichtplan - Teil Strassen und motorisierter Verkehr
Verkehrsrichtplan - Teil Fuss- und Veloverkehr
Orientierendes Bau- und Zonenreglement
Vorprüfungsbericht Kanton Luzern
Planungsbericht nach Art. 47 RPV
Bericht zur Ausscheidung der Gewässerräume
Betriebliches Konzept zur Schaffung einer Speziallandwirtschaftszone im Gebiet Neubode
Bebauungskonzept Windbüel Schlussbericht
Gutachten Fruchtfolgeflächen zur Einzongung Windbüel